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Thema: Was habt Ihr Euch heute oder die Tage gefragt?

  1. #10901
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    Kommt drauf an, hier auf dem Land ist es immer noch sehr typisch, dass die Frau vollständig Zuhause bleibt oder nur schlecht bezahlt wenige Stunden arbeitet. Wer sich da als Frau auf einen Ehevertrag einlässt hat später im Fall der Scheidung ein riesiges Problem, man zahlt ja auch nicht in die Rentenkasse ein etc...

    Das wäre jetzt auch nicht mein Lebensmodell, aber ich kenne es eben doch immer noch von einigen Gleichaltrigen.

  2. #10902
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    Zitat Zitat von Mad Hatter Beitrag anzeigen
    Kommt drauf an, hier auf dem Land ist es immer noch sehr typisch, dass die Frau vollständig Zuhause bleibt oder nur schlecht bezahlt wenige Stunden arbeitet. Wer sich da als Frau auf einen Ehevertrag einlässt hat später im Fall der Scheidung ein riesiges Problem, man zahlt ja auch nicht in die Rentenkasse ein etc...
    So dumm sollte man natürlich nicht sein.
    Manche Menschen sind furchtbar einfach, andere sind einfach furchtbar

  3. #10903
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    Zitat Zitat von Mad Hatter Beitrag anzeigen
    Kommt drauf an, hier auf dem Land ist es immer noch sehr typisch, dass die Frau vollständig Zuhause bleibt oder nur schlecht bezahlt wenige Stunden arbeitet. Wer sich da als Frau auf einen Ehevertrag einlässt hat später im Fall der Scheidung ein riesiges Problem, man zahlt ja auch nicht in die Rentenkasse ein etc...

    Das wäre jetzt auch nicht mein Lebensmodell, aber ich kenne es eben doch immer noch von einigen Gleichaltrigen.
    Was steht denn in dem Ehevertrag drin, das die Situation im Vergleich zur normalen Zugewinngemeinschaft verschlechtert? Die Zugewinngemeinschaft ist auch nur eine Zugewinngemeinschaft. Es gibt keine Unterhaltszahlungen mehr für Frauen, meines Wissens. Nach der Ehe muss jeder wieder für sich selbst sorgen, auch im Alter. Wenn man das anders haben will, braucht man gerade einen Ehevertrag, der das anders regelt.

  4. #10904
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    Zitat Zitat von Dornröschen Beitrag anzeigen
    Es gibt keine Unterhaltszahlungen mehr für Frauen, meines Wissens. Nach der Ehe muss jeder wieder für sich selbst sorgen, auch im Alter. .
    Ganz so einfach ist das nicht:

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/fa...zu_117195.html
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  5. #10905
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    Zitat Zitat von Dornröschen Beitrag anzeigen
    Was steht denn in dem Ehevertrag drin, das die Situation im Vergleich zur normalen Zugewinngemeinschaft verschlechtert?
    Kommt halt ganz drauf an, was man reinschreibt
    Manche Menschen sind furchtbar einfach, andere sind einfach furchtbar

  6. #10906
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    Zitat Zitat von Marilyn0106 Beitrag anzeigen
    Ich kann den Link leider nicht öffnen. Was steht dort denn sinngemäß?

  7. #10907
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    Zitat Zitat von Dornröschen Beitrag anzeigen
    Ich kann den Link leider nicht öffnen. Was steht dort denn sinngemäß?
    "Mit der Reform wurde jedoch unter anderem die Dauer der Ehe bei der Berechnung des Unterhalts gleichwertig neben anderen Nachteilen berücksichtigt, um gegebenenfalls einen längerfristigen Anspruch zu gewähren. Damit kann also nicht nur ein ehebedingter Nachteil, sondern bereits alleine das Vorliegen einer Ehe von langer Dauer dazu führen, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unbefristet ist.

    Jeder Ehepartner ist nach der Scheidung zunächst grundsätzlich dazu verpflichtet, sich seinen Unterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Die Unterhaltstatbestände in §§ 1570 – 1576 BGB bestimmen, in welchen Fällen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen den ehemaligen Ehepartner besteht (z. B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alter, Erwerbslosigkeit). Ausgangspunkt dabei ist, ob und inwieweit ein Ehepartner dazu in der Lage ist, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen, indem er in die Erwerbstätigkeit eintritt.

    Derjenige Ehepartner, der nach der Scheidung nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, steht die Beantragung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu."
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  8. #10908
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    Zitat Zitat von Marilyn0106 Beitrag anzeigen
    "Mit der Reform wurde jedoch unter anderem die Dauer der Ehe bei der Berechnung des Unterhalts gleichwertig neben anderen Nachteilen berücksichtigt, um gegebenenfalls einen längerfristigen Anspruch zu gewähren. Damit kann also nicht nur ein ehebedingter Nachteil, sondern bereits alleine das Vorliegen einer Ehe von langer Dauer dazu führen, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unbefristet ist.

    Jeder Ehepartner ist nach der Scheidung zunächst grundsätzlich dazu verpflichtet, sich seinen Unterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Die Unterhaltstatbestände in §§ 1570 – 1576 BGB bestimmen, in welchen Fällen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen den ehemaligen Ehepartner besteht (z. B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alter, Erwerbslosigkeit). Ausgangspunkt dabei ist, ob und inwieweit ein Ehepartner dazu in der Lage ist, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen, indem er in die Erwerbstätigkeit eintritt.

    Derjenige Ehepartner, der nach der Scheidung nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, steht die Beantragung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu."
    Danke fürs Kopieren.

    Was dort nicht steht, ist, welches Kriterium für Sich-Nicht-Selbstversorgen gilt. Meines Wissens (Bekanntenkreis) gibt es im Normalfall keinen Unterhalt mehr für die Mutter, wenn das Kind drei Jahre alt ist. Dass dann zwar kaum eine Mutter Vollzeit arbeitet, ist egal. Sie muss sich trotzdem selbst versorgen und bekommt keinen Unterhalt, auch nicht wenn ihre Qualifikation durch Jahre des Nichtarbeitens gesunken ist. Oder liege ich da falsch?

  9. #10909
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    Zitat Zitat von Dornröschen Beitrag anzeigen
    Danke fürs Kopieren.

    Was dort nicht steht, ist, welches Kriterium für Sich-Nicht-Selbstversorgen gilt. Meines Wissens (Bekanntenkreis) gibt es im Normalfall keinen Unterhalt mehr für die Mutter, wenn das Kind drei Jahre alt ist. Dass dann zwar kaum eine Mutter Vollzeit arbeitet, ist egal. Sie muss sich trotzdem selbst versorgen und bekommt keinen Unterhalt, auch nicht wenn ihre Qualifikation durch Jahre des Nichtarbeitens gesunken ist. Oder liege ich da falsch?
    Hier steht es ausführlicher:

    Wann ist der Ehepartner bedürftig?

    Gemäß § 1577 Abs. 1 kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 vorliegen und der Ehegatte dies nicht aus seinen Einkünften und Vermögen selbst unterhalten kann.

    §1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

    §1570 Abs. 1: Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

    Diesbezüglich sei festzustellen, dass grundsätzlich das der Anspruch auf Gewährung des nachehelichen Unterhalts wegen der Betreuung eines Kindes mit dem Kindesalter von drei Jahren entfällt. Sollten mehrere Kinder aus der Ehe hervorgegangen sein, ist das Alter des jüngsten Kindes maßgeblich.

    Zu beachten sei jedoch, dass der jeweilige Einzelfall berücksichtigt werden muss, da es ausweislich der Norm auch Ausnahmetatbestände geben kann, die eine Verlängerung der Unterhaltspflicht begründen (beispielsweise: Behinderung eines Kindes).

    § 1571 BGB: Unterhalt wegen Alters

    Gemäß § 1571 BGB kann der Geschiedene nachehelichen Unterhalt verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder zum Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1572 (Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen) und § 1573 (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt) aufgrund des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

    § 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

    Gemäß § 1571 BGB kann der Geschiedene nachehelichen Unterhalt verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder § 1573 (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt) aufgrund von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

    § 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

    Sofern der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag, steht ihm oder Ihr regelmäßig ebenfalls ein Unterhaltsanspruch zu. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind jedoch recht hoch, da ausweislich der jüngsten Reform im Familienrecht der Grundsatz herrscht, dass jeder der beiden Ehepartner grundsätzlich für sich selber zu sorgen hat.

    Ausweislich der Legaldefinition von § 1574 Abs. 2 BGB liegt eine angemessene Erwerbstätigkeit vor, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Diesbezüglich sind ebenfalls die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
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  10. #10910
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    Warum probieren Lieferdienste ihre Suppen nicht, bevor sie ausliefern? Ich kann ja verstehen, wenn man nicht jedes einzelne Gericht probiert, aber da von der Suppe ja ein großer Pott gekocht wird und der nun mal auch abgeschmeckt werden muss, sollte man doch probieren, oder nicht? Meine Suppe heute war so versalzen, dass sie nicht mehr essbar war. Bei der telefonischen Monierung stellte sich dann heraus, dass das nicht nur mir so ging. Einmal probiert hätte da viel Ärger gespart.
    Herr - schmeiß Hirn oder Steine, aber triff!

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