Zitat von
Dornröschen
Ich kann den Link leider nicht öffnen. Was steht dort denn sinngemäß?
"Mit der Reform wurde jedoch unter anderem die Dauer der Ehe bei der Berechnung des Unterhalts gleichwertig neben anderen Nachteilen berücksichtigt, um gegebenenfalls einen längerfristigen Anspruch zu gewähren. Damit kann also nicht nur ein ehebedingter Nachteil, sondern bereits alleine das Vorliegen einer Ehe von langer Dauer dazu führen, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unbefristet ist.
Jeder Ehepartner ist nach der Scheidung zunächst grundsätzlich dazu verpflichtet, sich seinen Unterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Die Unterhaltstatbestände in §§ 1570 – 1576 BGB bestimmen, in welchen Fällen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen den ehemaligen Ehepartner besteht (z. B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alter, Erwerbslosigkeit). Ausgangspunkt dabei ist, ob und inwieweit ein Ehepartner dazu in der Lage ist, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen, indem er in die Erwerbstätigkeit eintritt.
Derjenige Ehepartner, der nach der Scheidung nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, steht die Beantragung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu."
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