Zitat von
Hekate721
In Apotheken besteht keine Maskenpflicht. Da ist kein Unterschied zum Supermarkt. Es gibt aber Apotheken, die bitten darum/verlangen, dass Maske getragen wird. Das ist hier im Umkreis allerdings nur bei einer Apotheke der Fall.
Aber ist das nicht Länderabhängig? Aber ich blicke auch nicht mehr durch. Ich meine, in NRW ist ffps Pflicht in Arztpraxen. Da steht aber nichts zu in der Corona-Schutzverordnung vom 27.09.22.
Wir Beschäftigten müssen auch ab 01.10.22 wieder Maske tragen, wenn 1,5 Meter unterschritten werden (ÖD).
Hier der Abschnitt zu Masken in NRW:
§ 3
Maskenpflicht
(1) Über die in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S.
1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I. S. 1454)
geändert worden ist, geregelten Maskenpflichten hinaus ist in folgenden Einrichtungen und
bei der Inanspruchnahme und Erbringung folgender Dienstleistungen mindestens eine
medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
1. in öffentlich zugänglichen oder finanzierten Verkehrsmitteln, die üblicherweise für den
Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt
werden, wie Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und
ähnliche Angebote, von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal sowie dem
Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen
Personen besteht,
2. in Obdachlosenunterkünften und
3. in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar
Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
(2) In folgenden Einrichtungen müssen die Beschäftigen mindestens eine medizinische Maske
tragen:
1. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
2. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
3. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
4. Dialyseeinrichtungen,
5. Tageskliniken,
6. Behandlungs- und Vorsorgeeinrichtungen, die mit einer in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer
5 Buchstabe a bis e des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtung vergleichbar sind,
7. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische
Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
und
8. Rettungsdiensten.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann auf das Tragen einer Maske verzichtet
werden
1. für in Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 untergebrachte Personen, in den für
ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten,
2. bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder
mehrere Angehörige einer Einrichtung, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen
zulässig ist,
3. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft- und Maßregelvollzugs,
4. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich
ist,
5. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
6. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
7. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen und Unternehmen,
wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen, wie eine Abtrennung
durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches, ersetzt wird,
8. auf behördliche oder richterliche Anordnung sowie in Fällen, in denen das für Gesundheit
zuständige Ministerium Ausnahmen durch Allgemeinverfügung zulässt und
9. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das
Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches
auf Verlangen vorzulegen ist.
(4) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Verpflichtung zum
Tragen einer Maske nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen. Soweit Kinder bis zum Alter
von 13 Jahren aufgrund der Passform nicht mindestens eine medizinische Maske tragen
können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
(5) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der
Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das
Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen,
soweit nicht durch den Ausschluss die körperliche Unversehrtheit der ausgeschlossenen
Person unmittelbar und ernstlich gefährdet würde oder eine zwangsweise Unterbringung
"Man kann nicht allen helfen“, sagt der Engherzige und hilft keinem. Marie von Ebner-Eschenbach, Schriftstellerin
Es gibt Menschen, die sich immer angegriffen fühlen, wenn jemand die Wahrheit sagt. Christian Morgenstern