Nein, wenn die Quarantäne behördlich angeordnet ist. Aber der Arbeitsgeber kann erwarten, dass der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet, wenn er keine Symptome hat. Geld läuft weiter, kann er aber von der Behörde zurückfordern.
Vielleicht kann Luna Chiara da nochmal genauer was zu schreiben. Sie hat da ganz gut Ahnung.