Hi Wendy!
Für den Wunsch die indiviualarbeitsvertragliche Regelarbeitszeit von 42 Stunden zu verringen ist das Teilzeit-und Befristungsgesetz einschlägig.
Danach steht dem Arbeitnehmer ein grundstäzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zu ( § 8 TzBfrG).
Voraussetzung hierfür wäre, wie Hopi schon richtig erwähnt hat, dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat (§ 8 Abs.1 TzBfrG).
Weitere Voraussetzung, und da wird´s meisten schon schwierig, es müssen i.d.R. mehr als 15 Arbeitnehmer in Deinem Betrieb tätig sein(Abs. 7) Azubis darf man dabei nicht miteinrechnen.
Weiter mußt Du eine sog. Ankündigungsfrist einhalten, d.h. Du mußt den Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Umfang spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden. Auch die VErteilung der Arbeitszeit sollte hierbei angeben werden.
Eine einseitige Verringerung ist nicht möglich. Du benötigst die Zustimmung Deines Arbeitgebers. Nicht lachen, das ist vielen nicht ganz klar
Der Arbeitgeber kann diesen Antrag ablehnen. Hierfür können nach § 8 Abs.4 Satz 1 betrieblich GRünde angegeben werden, also Organisation, Betreibsstruktur, v.a. unverhältnismäßige Kosten etc. Dies dürfte eigentlich so gut wie immer der Fall sein
Nach § 8 Absatz 4 Satz 3 können weitere Ablehnungsgründe tarifvertraglich begründet sein. Deshalb vorher mal nen Blick in den TV werfen, soweit für Dich einschlägig.
Hast DU nun diesen ANtrag gestellt und versäumt es Dein Arbeitgeber spätestens 1 Monat vor Beginn der beantragten Verringerung, diesen ANtrag abzulehnen, tritt eine automatische Verringerung der Arbeitszeit ein!
ABER i.d.R. wird Dein Arbeitgeber durch Arbeitgeber- oder Unternehmensverbände etc. so gut informiert sein, dass ihm das nicht passiert...
Einen erneuten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit kannst DU dann erst wieder nach ABlauf von zwei Jahren stelle, nach dem Dein Arbeitgeber zugestimmt oder berechtigt abgelehnt hat.
Fazit: Insges. ein recht stumpfes Schwert
Meine Vorschläge: Bevor Du so einen Antrag stellst würde ich, vor allem mit Rücksicht auf die Strukturen in DEinem Betrieb, ein informelles Gespräch suchen.
Solltest DU dennoch so einen Antrag stellen, verprich DIr bitte nicht allzu viel, denn wie oben angemerkt, haben Arbeitgeber eine Menge Möglichkeiten, sich da rauszuhauen.
Letzlich würde ich davon abraten, bei Versagen der Verringerung, das Recht auf Teilzeit einzuklagen.
Erstens sind die Erfolgsaussichten gering. Der Arbeitgeber kann sich durch den Nachweis vom Arbeitsamt, dass keine Ersatzkraft für eine so geringe Stundenzahl anzufordern ist, den Beweis führen, dass die Verringerung us betrieblichen Gründen nicht möglich ist.
Und zweitens, ist man mal den Weg zum Gericht gegangen, hat das Verhältnis schon einen Knacks. Meistens wird dann durch den Richter die Auflösung des Arbeitsverhältnis vorgeschlagen. Dann ist die Arbeitzeit tatsächlich verringert, nämlich auf Null...
Tja, das war´s von meiner Seite. Ich hoffe, es bringt DIch ein wenig weiter. Sicherlich ist es nicht gerade vielversprechend, aber so siehts nunmal aus
LG
Pearl
Ich nehm mich sogar VERDAMMT ERNST!!!