Habe gerade was dazu gefunden :

Laut eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 (Kindergeldanspruch der Eltern (Az: 2 BvR 167/02)) sind neben den Aufwendungen für die Ausbildung auch die Sozialabgaben des Kindes abzugsfähig. Folglich kann der Anspruch auf Kindergeld auch dann weiterbestehen, wenn die Einkünfte des Kindes die Summe aus Freibetrag von 7680 Euro und Werbungskostenpauschale überschreiten.

Super. ^.^

Dann muss ich aber praktisch eine komplette Steuererklärung einreichen, um mich wieder unter diesen Freibetrag zu rechnen?

Kann ich diese 1134 Euro Mindesbetrag, der absetzbar ist bei der Vorsorgepauschale auch abrechnen, wenn ich keine so hohen Vorsorgebelastungen hatte?

liebe Grüße

Merit